{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58\nRegeste:\nPatentrecht (Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand Sachverständiger etc.) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\nDer erste Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem\nGutachter B., welcher geschäftsführendes Mitglied der Patentanwaltskanzlei C.\nsei, und der Klägerin (Y.) ein im August 2007 eingegangenes und andauerndes\nMandatsverhältnis bestehe. Dabei berief die Beklagte sich auf die\nAusstandsgründe von Art. 42 lit. c und g GOG. Mit Schreiben vom 30. Januar\n2009 bezog der nominierte Gerichtsexperte B. zur Ausstandsfrage Stellung (ZFE\n06 1, act. I.15). Dabei stellte er ein Mandatsverhältnis zwischen ihm sowie der\nKanzlei C. und der Klägerin in Abrede. Die Kanzlei arbeite ausschliesslich im\nAuftrag und auf Weisung einer Lizenznehmerin an der dem Patent E. zu Grunde\nliegenden Erfindung. Die Klägerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25.\nFebruar 2009 (ZFE 06 1, act. I.16), was folgt:\n\"(a) Die Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.\n(b) Eventualiter sei neben der Abweisung der beklagtischen Anträge ein\nunabhängiger, vom Kantonsgericht zu bestimmender Experte zu\nbeauftragen, innert einer Frist von 2 Monaten eine Oberexpertise zu\nerstellen, die sich gestützt auf die mit Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums vom 14. Februar 2008 zugelassenen\nExpertenfragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der von\nPatentanwalt B. erstellten Expertise vom 1. Dezember 2008 äussert.\"\n\nSeite 3 — 17\nIn ihren Eingaben vom 17. Juli 2009 (Beklagte, ZFE 06 1, act. I.17) und vom 7.\nAugust 2009 (Klägerin, ZFE 06 1, act. I.18) hielten beide Parteien an ihren\nVerfahrensanträgen fest.\n\nMit Verfügung vom 21. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, wies der\ninstruierende Richter, Kantonsrichter Hubert, die mit Eingabe vom 26. Januar\n2009 gestellten Anträge der Beklagten vollumfänglich ab. Die Kosten wurden bei\nder Prozedur belassen.\n\nC. Gegen diese Verfügung erhob die X. AG am 23. September 2009\nBeschwerde an die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (act. 01).\nSie stellte folgende Anträge:\n\"1. Es sei die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer im\nVerfahren Ref. ZFE 06 1 vom 21. August 2009, mitgeteilt am 2.\nSeptember 2009, betreffend Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand\nSachverständiger etc., aufzuheben.\n2. Patentanwalt B., C., D., sei seiner Funktion als gerichtlicher Experte zu\nentheben und sein Gutachten vom 1. Dezember 2008 sei aus dem\nRecht zu weisen.\n3. Die Kosten des Gutachtens vom 1. Dezember 2008 seien der Klägerin\naufzuerlegen.\n4. Es sei der Gegenstand des Verfahrens vorläufig zu begrenzen auf die\nTeilfrage, ob ein Anspruch der Klägerin auf Miteigentum am\nStreitpatent besteht.\n5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.\"\n\nDer Vorsitzende der II. Zivilkammer verzichtete gemäss Schreiben vom 7. Oktober\n2009 (act. 04) unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen\nEntscheidung auf Gegenbemerkungen.\n\nDie Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober\n2009 (act. 05), was folgt:\n\"(a) Die Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.\n(b) Eventualiter sei neben der Abweisung der beklagtischen Anträge ein\nunabhängiger, vom Kantonsgericht zu bestimmender Experte zu\nbeauftragen, innert einer Frist von 2 Monaten eine Oberexpertise zu\nerstellen, die sich gestützt auf die mit Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums vom 14. Februar 2008 zugelassenen\nExpertenfragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der von\nPatentanwalt B. erstellen Expertise vom 1. Dezember 2008 äussert.\n(c) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.\"\n\nSeite 4 — 17\nAm 2. November 2009 (act. 09) liess die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht\neine kurze Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zukommen. Mit Schreiben vom\n9. November 2009 (act. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin, diese Eingabe\naus dem Recht zu weisen.\n\nAuf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen\nder Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen kann innert\n20 Tagen bei der betreffenden Kammer Beschwerde geführt werden (Art. 237\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt (Art. 237 Abs. 4\nZPO).\n\nDie Beschwerde der X. AG vom 23. September 2009 richtet sich gegen die\nprozessleitende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 21. August\n2009, mitgeteilt am 2. September 2009. Die II. Zivilkammer ist demnach für die\nBeurteilung der Beschwerde zuständig. Diese wurde im Übrigen frist- sowie\nformgerecht erhoben, so dass darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet hauptsächlich die Frage, ob\nder vom Gericht eingesetzte Experte B. als befangen erscheint.\n\n"}