{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-58_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_58_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765e62cfc62048dac4a40d5fc411c87d2c64f6673dcb2ee4a4de4143f26a99b1e6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_58", "Checksum": "70e06d38f8c33b83aadd365f8f1823c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 58\nRegeste:\nPatentrecht (Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand Sachverständiger etc.) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 58\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 26. Juli 2010 abgewiesen worden).\n\nBeiurteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Schlenker und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X . A G , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\niur. Reto Mengiardi, Bänziger Mengiardi Toller & Partner, Bahnhofstrasse 7,\nPostfach 413, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden vom 21. August 2009, mitgeteilt am 2. September 2009, in Sachen\nder Y . , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nAndrea Mondini und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Rohn, Schellenberg\nWittmer, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, gegen die Beklagte und\nBeschwerdeführerin (Prozess ZFE 06 1),\n\nbetreffend Patentrecht (Beweisverfahren, Gutachten, Ausstand Sachverständiger),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 21. Juli 2006 erhob die Y. beim Kantonsgericht Graubünden gegen die\nX. AG (vormals X. AG A.) eine patentrechtliche Klage (Verfahren ZFE 06 1). Nach\nDurchführung eines doppelten Schriftenwechsels erliess der\nKantonsgerichtspräsident am 29. März 2007 die Beweisverfügung (ZFE 06 1, act.\nIX.11). Darin ordnete er unter anderem die Erstellung eines\nSachverständigengutachtens an. Am 30. April 2007 reichten beide Parteien ihre\nAnträge zur Nomination und Instruktion des Sachverständigen ein (ZFE 06 1, act.\nI.6 u. I.7).\n\nMit Eingabe vom 30. August 2007 stellte die Beklagte den Antrag, den\nGegenstand des Verfahrens vorläufig auf die Teilfrage zu begrenzen, ob ein\nAnspruch der Klägerin auf Miteigentum am Streitpatent bestehe (ZFE 06 1, act.\nI.10). Begründet wurde dieser Antrag unter anderem damit, dass dadurch\nallenfalls auf das Einholen einer zeit- und kostenaufwendigen Expertise verzichtet\nwerden könne, da der Prozess in Bezug auf die Teilfrage des\nMiteigentumsanspruchs nach Abschluss der Zeugenbefragungen spruchreif sei.\nDie Klägerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2007\nablehnend zu diesen Verfahrensanträgen (ZFE 06 1, act. I.11). Mit\nprozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2008 (ZFE 06 1, act. IX.13) wies der\nKantonsgerichtspräsident das Gesuch um Durchführung einer\nGerichtsverhandlung zum Entscheid über materiell-rechtliche Teilfragen ab.\nZudem setzte er als Sachverständigen den Patentanwalt B. von der Firma C. C.,\nPatentanwälte, D. (im Folgenden C.), ein.\n\nNach erfolgter Experteninstruktion vom 10. März 2008 (ZFE 06 1, act. IX.14)\norientierte der Experte den Kantonsgerichtspräsidenten am 4. Juni 2008\ntelefonisch über den Umstand, dass er bzw. seine Kanzlei in einer anderen\nPatentsache von einer Drittfirma beauftragt gewesen sei, diese als\nLizenznehmerin bei der Verhandlung und Abwicklung eines Patentlizenzvertrages\nmit der Erfinderin und hiesigen Klägerin zu vertreten. Seine Mandantin habe dabei\nlizenzvertraglich die Pflicht übernommen, beim Europäischen Patentamt ein\nPatent auf den Namen der Klägerin zu erwirken. Zur Herstellung der\nHandlungsfähigkeit der Kanzlei vor dem Europäischen Patentamt sei diese von\nder Klägerin entsprechend formell bevollmächtigt worden. Nach Angaben des\nExperten äusserte sich der Kantonsgerichtspräsident ihm gegenüber derart, dass\ndieser Sachverhalt kein Befangenheitsproblem darstelle. Ein Widerruf des\nAuftrages an Patentanwalt B. zur Erstellung der Gerichtsexpertise erfolge\n\nSeite 2 — 17\njedenfalls nicht. Am 1. Dezember 2008 erstattete der Genannte sein Gutachten\n(ZFE 06 1, act. VII.3). Den Parteien wurde dieses am 4. Dezember 2008 zugestellt\n(ZFE 06 1, act. IX.15).\n\nB. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (ZFE 06 1, act. I.14) stellte die Beklagte\nfolgende Anträge:\n\"1. Patentanwalt B., C., D., sei seiner Funktion als gerichtlicher Experte zu\nentheben und sein Gutachten vom 1. Dezember 2008 sei aus dem\nRecht zu weisen.\n2. Die Kosten des Gutachtens vom 1. Dezember 2008 seien der Klägerin\naufzuerlegen.\n3. Es sei der Gegenstand des Verfahrens vorläufig zu begrenzen auf die\nTeilfrage, ob ein Anspruch der Klägerin auf Miteigentum am\nStreitpatent besteht.\n4. Eventualiter zu Antrag 1: Sollte Antrag 1 abgewiesen werden, sei der\nBeklagten Frist anzusetzen, um als Voraussetzung zu einer noch zu\nbeantragenden Oberexpertise vor der Experteninstruktion in\ntatsächlicher Hinsicht zum Thema der äquivalenten Verletzung des\nStreitpatents schriftlich Stellung zu nehmen.\n5. Eventualiter zu Antrag 3: Sollte Antrag 3 abgewiesen und ein neues\nGutachten angeordnet werden, sei der Beklagten Frist anzusetzen, um\nvor der Experteninstruktion in tatsächlicher Hinsicht zum Thema der\näquivalenten Verletzung des Streitpatents schriftlich Stellung zu\nnehmen.\"\n\n"}