Da der Beschwerdegegner ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, ist auch er angemessen zu entschädigen. Seine Honorarnote ist gleichermassen nicht zu beanstanden, weshalb er durch die Vorinstanz mit Fr. 581.00 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen ist. Seite 6 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Die X. wird verpflichtet, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen.