Was den geltend gemachten Arbeitsaufwand von 3 Stunden betrifft, liegt dieser zweifellos an der Grenze der Angemessenheit. Er erscheint jedoch nicht derart hoch, als dass sich eine Korrektur rechtfertigen liesse. Dies umso weniger, als selbst der Beschwerdegegner für seine Beschwerdeantwort einen Aufwand von zwei Stunden veranschlagt hat. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Vorinstanz entsprechend ihrem Antrag mit Fr. 828.50 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Da der Beschwerdegegner ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, ist auch er angemessen zu entschädigen.