b) Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt hat, ist ihr eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner wendet diesbezüglich ein, die Sache hätte auch mit einem kurzen Telefonat gelöst werden können. Soweit er damit das Vorgehen der Beschwerdeführerin rügt, verkennt er, dass selbst bei einer einvernehmlichen Lösung die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils weiterhin Bestand gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hatte daher ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Korrektur des angefochtenen Entscheids. Was den geltend gemachten Arbeitsaufwand von 3 Stunden betrifft, liegt dieser zweifellos an der Grenze der Angemessenheit.