In Anbetracht dessen hat das Kantonsgericht in PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff. festgehalten, dass sich in Art. 37 Abs. 2 ZPO eine hinreichende Grundlage findet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigungen der Gerichtskasse der krass fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren allein aufgrund