3.a) Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR dürfen auf die Parteien in zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden. Gemäss dem auch in Verfahren vor Bundesgericht geltenden Verursacherprinzip kann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht (Vogel/Spuhler Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 295). In Anbetracht dessen hat das Kantonsgericht in PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff.