c) Die Anerkennung der Beschwerde führt nicht dazu, dass das betreffende Rechtsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 18. Juni 2009 entsprechend abzuändern (vgl. hierzu auch das Urteil 5A_26/2009 des Bundesgerichts vom 15. September 2009, E. 9). Demzufolge ist die X. zu verpflichten, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen.