Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dennoch zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete, verletzte sie die in Art. 119 ZPO statuierte Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen darf, als sie selbst verlangt hat. In diesem Punkt stimmt denn auch der Beschwerdegegner zu und beantragt ebenfalls eine entsprechende Änderung des angefochtenen Urteils.