Auch im Schreiben vom 4. Oktober 2007 (KB 7) wird dieser Punkt nicht weiter thematisiert. Vielmehr wird die X. erneut an die noch ausstehende Lohnzahlung erinnert und gebeten, ihrer Pflicht nachzukommen. Somit steht fest, dass auch in den Akten - obwohl vorliegend einzig das klar formulierte Rechtsbegehren massgebend sein kann - keinerlei Hinweise für ein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu finden sind. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dennoch zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete, verletzte sie die in Art.