Seite 4 — 7 sie alsdann fest, der Kläger habe mit Schreiben vom 3. September 2007 und vom 4. Oktober 2007 die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt. Dies trifft so jedoch nicht zu. Im Schreiben vom 3. September 2007 (KB 6) des Rechtsvertreters von Y. an die X. ist neben den gemäss Auffassung des Arbeitnehmers noch offenen Lohnzahlungen einzig von der Ausstellung einer „Bescheinigung über dessen Tätigkeit“ die Rede. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht näher ausgeführt. Auch im Schreiben vom 4. Oktober 2007 (KB 7) wird dieser Punkt nicht weiter thematisiert.