b) Ungeachtet des klägerischen Antrags verpflichtete die Vorinstanz die Arbeitgeberin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dazu führte sie unter Erwägung 6.a) in ihrem Entscheid aus, der Kläger habe ausserdem beantragt, die Beklagte sei zur Ausstellung einer Arbeitsbestätigung zu verpflichten. Unter Erwägung 6.c) hält