330a Abs. 2 OR von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt habe. Die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses anstelle einer Arbeitsbestätigung beruhe offensichtlich auf einem Versehen der Vorinstanz. Damit ist unbestritten, dass der Antrag des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren bloss auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung lautete.