a) Sowohl dem Leitschein wie auch der Prozesseingabe vom 27. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass Y. jeweils einzig die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, nicht aber eines Arbeitszeugnisses, beantragte. Wie aus dem sich bei den Akten befindlichen Plädoyer hervorgeht, blieb dieses Begehren auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2008 unverändert. Auch der Beschwerdegegner selbst hält in seiner Beschwerdeantwort fest, dass er lediglich eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt habe.