330a Abs. 2 OR beantragt, welche - im Gegensatz zum Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR - ausschliesslich Auskunft über die Dauer der Anstellung und die ausgeübte Funktion, nicht aber über seine Leistungen und sein Verhalten gebe. Trotzdem habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, womit sie gegen die Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 119 ZPO verstossen habe.