2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ziff. 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe lediglich die Ausstellung einer sogenannten Arbeitsbestätigung gemäss Art. 330a Abs. 2 OR beantragt,