F. In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 beantragte Y. die Gutheissung der Ziff. 1 des Beschwerdeantrags unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin, allenfalls der Vorinstanz aufzuerlegen. G. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2009 mit Verweis auf die Vorakten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.