E. Gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am 24. August 2009, liess die X. mit Eingabe vom 11. September 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Juni 2008 (recte: 2009) sei aufzuheben. In der Folge sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, allenfalls zulasten der Vorinstanz.“