C. Y. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 27. Oktober 2008 an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Dabei hielt er unverändert an seinem Rechtsbegehren fest. In ihrer Prozessantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die X., auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen. Auf die Prosequierung der Widerklage verzichtete die X.. D. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt: