2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung, eine ordentliche Lohnabrechnung über CHF 3'960.00 und den Lohnausweis 2006 zuzustellen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer.