B. Mit Vermittlungsbegehren vom 24. Juli 2008 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin eine Forderungsklage gegen die X.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 3. Oktober 2008 der folgende Leitschein ausgestellt: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von CHF 3'960.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.01.2007 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung, eine ordentliche Lohnabrechnung über CHF 3'960.00 und den Lohnausweis 2006 zuzustellen.