der X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am 24. August 2009, in Sachen der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Eberle, Goldgasse 11, 7000 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis (Arbeitszeugnis/-bestätigung) hat sich ergeben: I. Sachverhalt