{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-53_2009-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf55bafba5d7a8b15b0fa03c4bf6801db3625fc5134916d79db4d9b6b6375bd1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf55bafba5d7a8b15b0fa03c4bf6801db3625fc5134916d79db4d9b6b6375bd1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_53", "Checksum": "c3f5fc2815cefbbc37cd6da78427be14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.10.2009 ZK2 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.10.2009 ZK2 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 20.10.2009 ZK2 2009 53\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsverhältnis (Arbeitszeugnis/-bestätigung) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n3.a) Gemäss der Vorschrift von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR dürfen auf die Parteien\nin zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen keine Gerichtskosten abgewälzt werden.\nGemäss dem auch in Verfahren vor Bundesgericht geltenden Verursacherprinzip\nkann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher dieselben durch\nsein Verhalten unnötigerweise verursacht (Vogel/Spuhler Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 295). In Anbetracht dessen hat das Kantonsgericht in PKG 2004 Nr. 11 E. 7 S. 72 ff. festgehalten, dass sich in Art. 37 Abs. 2\nZPO eine hinreichende Grundlage findet, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens\nmitsamt der ausseramtlichen Entschädigungen der Gerichtskasse der krass fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten.\nIm vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren allein aufgrund\n\nSeite 5 — 7\ndes krassen Fehlers des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja notwendig wurde. Demzufolge sind die Verfahrenskosten und die ausseramtlichen Entschädigungen für\ndas Beschwerdeverfahren im Sinne der obigen Ausführungen zu Lasten des Bezirks Maloja festzusetzen.\n\nb) Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt hat, ist ihr eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner wendet diesbezüglich ein, die Sache hätte auch mit einem kurzen Telefonat gelöst werden können. Soweit er damit das Vorgehen der Beschwerdeführerin rügt, verkennt\ner, dass selbst bei einer einvernehmlichen Lösung die Ziffer 2 des vorinstanzlichen\nUrteils weiterhin Bestand gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hatte daher ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Korrektur des angefochtenen Entscheids. Was den geltend gemachten Arbeitsaufwand von 3 Stunden betrifft, liegt\ndieser zweifellos an der Grenze der Angemessenheit. Er erscheint jedoch nicht derart hoch, als dass sich eine Korrektur rechtfertigen liesse. Dies umso weniger, als\nselbst der Beschwerdegegner für seine Beschwerdeantwort einen Aufwand von\nzwei Stunden veranschlagt hat. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Vorinstanz entsprechend ihrem Antrag mit Fr. 828.50 einschliesslich Mehrwertsteuer zu\nentschädigen. Da der Beschwerdegegner ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, ist auch er angemessen zu entschädigen. Seine Honorarnote ist gleichermassen nicht zu beanstanden, weshalb er durch die Vorinstanz mit\nFr. 581.00 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen ist.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Urteils\nwird aufgehoben.\n\n2. Die X. wird verpflichtet, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a\nAbs. 2 OR auszustellen.\n\n3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 zuzüglich Schreibgebühren von\nFr. 128.00, total somit Fr. 428.00, gehen zu Lasten des Bezirks Maloja, der\nzudem die X. mit Fr. 828.50 einschliesslich Mehrwertsteuer und Y. mit Fr.\n581.00 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde\ngemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}