{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-53_2009-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf55bafba5d7a8b15b0fa03c4bf6801db3625fc5134916d79db4d9b6b6375bd1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf55bafba5d7a8b15b0fa03c4bf6801db3625fc5134916d79db4d9b6b6375bd1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_53", "Checksum": "c3f5fc2815cefbbc37cd6da78427be14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.10.2009 ZK2 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.10.2009 ZK2 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie\nprozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses\n\nSeite 3 — 7\nund des Bezirksgerichtes beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden. Diese ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von\n20 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche\nPunkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden;\nneue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 1 und\n2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. September\n2009 ist einzutreten.\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ziff. 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches sich über die Art und Dauer des\nArbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.\nDagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe lediglich die Ausstellung einer sogenannten Arbeitsbestätigung gemäss Art. 330a Abs. 2\nOR beantragt, welche - im Gegensatz zum Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs.\n1 OR - ausschliesslich Auskunft über die Dauer der Anstellung und die ausgeübte\nFunktion, nicht aber über seine Leistungen und sein Verhalten gebe. Trotzdem habe\ndie Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses\nverpflichtet, womit sie gegen die Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 119 ZPO\nverstossen habe.\n\na) Sowohl dem Leitschein wie auch der Prozesseingabe vom 27. Oktober 2008\nist zu entnehmen, dass Y. jeweils einzig die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung,\nnicht aber eines Arbeitszeugnisses, beantragte. Wie aus dem sich bei den Akten\nbefindlichen Plädoyer hervorgeht, blieb dieses Begehren auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. Juni 2008 unverändert. Auch der Beschwerdegegner selbst hält in seiner Beschwerdeantwort fest, dass er lediglich eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR von seinem ehemaligen Arbeitgeber\nverlangt habe. Die Diskrepanz zwischen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur\nAusstellung eines Arbeitszeugnisses anstelle einer Arbeitsbestätigung beruhe offensichtlich auf einem Versehen der Vorinstanz. Damit ist unbestritten, dass der Antrag des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren bloss auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung lautete.\n\nb) Ungeachtet des klägerischen Antrags verpflichtete die Vorinstanz die Arbeitgeberin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dazu führte sie unter Erwägung\n6.a) in ihrem Entscheid aus, der Kläger habe ausserdem beantragt, die Beklagte sei\nzur Ausstellung einer Arbeitsbestätigung zu verpflichten. Unter Erwägung 6.c) hält\n\nSeite 4 — 7\nsie alsdann fest, der Kläger habe mit Schreiben vom 3. September 2007 und vom\n4. Oktober 2007 die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangt. Dies trifft so jedoch nicht zu. Im Schreiben vom 3. September 2007 (KB 6) des Rechtsvertreters\nvon Y. an die X. ist neben den gemäss Auffassung des Arbeitnehmers noch offenen\nLohnzahlungen einzig von der Ausstellung einer „Bescheinigung über dessen Tätigkeit“ die Rede. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht näher ausgeführt. Auch im\nSchreiben vom 4. Oktober 2007 (KB 7) wird dieser Punkt nicht weiter thematisiert.\nVielmehr wird die X. erneut an die noch ausstehende Lohnzahlung erinnert und gebeten, ihrer Pflicht nachzukommen. Somit steht fest, dass auch in den Akten - obwohl vorliegend einzig das klar formulierte Rechtsbegehren massgebend sein kann\n- keinerlei Hinweise für ein Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zu\nfinden sind. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dennoch zur Ausstellung\neines Arbeitszeugnisses verpflichtete, verletzte sie die in Art. 119 ZPO statuierte\nDispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes\nzusprechen darf, als sie selbst verlangt hat. In diesem Punkt stimmt denn auch der\nBeschwerdegegner zu und beantragt ebenfalls eine entsprechende Änderung des\nangefochtenen Urteils.\n\nc) Die Anerkennung der Beschwerde führt nicht dazu, dass das betreffende\nRechtsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Vielmehr ist die\nBeschwerde gutzuheissen und die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 18. Juni 2009 entsprechend abzuändern (vgl. hierzu auch das Urteil 5A_26/2009 des Bundesgerichts vom 15. September 2009, E. 9). Demzufolge\nist die X. zu verpflichten, Y. eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2\nOR auszustellen.\n\n"}