{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-53_2009-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf55bafba5d7a8b15b0fa03c4bf6801db3625fc5134916d79db4d9b6b6375bd1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf55bafba5d7a8b15b0fa03c4bf6801db3625fc5134916d79db4d9b6b6375bd1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_53", "Checksum": "c3f5fc2815cefbbc37cd6da78427be14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.10.2009 ZK2 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.10.2009 ZK2 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 53\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nStefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am\n24. August 2009, in Sachen der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne\nEberle, Goldgasse 11, 7000 Chur,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis (Arbeitszeugnis/-bestätigung)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 5. Dezember 2006 schloss die X. als Arbeitgeberin mit Y. als Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Dieser wurde jedoch am 2. Januar 2007\nfristlos aufgelöst. Im Anschluss kam es zwischen den Parteien über Forderungen\ndes Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Streit.\n\nB. Mit Vermittlungsbegehren vom 24. Juli 2008 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin eine Forderungsklage gegen die X.. Nach erfolglos verlaufener\nSühneverhandlung wurde am 3. Oktober 2008 der folgende Leitschein ausgestellt:\n„Klägerisches Rechtsbegehren\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag in Höhe von\nCHF 3'960.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 03.01.2007 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung,\neine ordentliche Lohnabrechnung über CHF 3'960.00 und den Lohnausweis 2006 zuzustellen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten\nzuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer.\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren\n1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.\nWiderklage\n1. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 4'980.00\nnebst 5% Zins seit 02.01.2007 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWSt. zu Lasten des Widerbeklagten.“\n\nC. Y. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 27. Oktober 2008 an\ndas Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Dabei hielt er unverändert an seinem Rechtsbegehren fest. In ihrer Prozessantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die X.,\nauf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten des Klägers abzuweisen. Auf die Prosequierung der Widerklage verzichtete\ndie X..\n\nD. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher beide\nParteien an ihren Rechtsbegehren festhielten, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:\n\nSeite 2 — 7\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet,\ndem Kläger CHF 2'560.-- brutto, zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Januar\n2007, zu bezahlen.\n2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis, welches\nsich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine\nLeistungen und sein Verhalten ausspricht, auszustellen.\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnung für den\nMonat Dezember 2006 zu übergeben.\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Lohnausweis 2006 auszustellen.\n5. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- und CHF 200.-- Schreibgebühren\ngehen zulasten der Gerichtskasse.\n6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 1'500.-- inkl. MwSt.\nausseramtlich zu entschädigen.\n7. (Rechtsmittelbelehrung).\n8. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen diesen Entscheid vom 18. Juni 2009, mitgeteilt am 24. August 2009,\nliess die X. mit Eingabe vom 11. September 2009 beim Kantonsgericht von\nGraubünden Beschwerde erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte:\n„1. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom\n18. Juni 2008 (recte: 2009) sei aufzuheben. In der Folge sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, allenfalls zulasten der Vorinstanz.“\n\nF. In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 beantragte Y. die Gutheissung der Ziff. 1 des Beschwerdeantrags unter gleichzeitiger Verpflichtung der\nBeschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin, allenfalls der Vorinstanz aufzuerlegen.\n\nG. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2009 mit Verweis auf die Vorakten auf die Einreichung einer Stellungnahme.\n\n"}