Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, total somit Fr. 8'256.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Kantonsgericht eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 6'429.95 einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.