Seite 14 — 16 kann. Zudem darf dieser bei einem Interessenwert von Fr. 100'000.-- wie im vorliegenden Verfahren den Betrag von Fr. 4'000.-- nicht überschreiten. Damit ist der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachte Zuschlag von Fr. 4'500.--, nachdem er bereits von der Vorinstanz einen Zuschlag von Fr. 8'000.- - zugesprochen bekam, vollumfänglich zu streichen. Es ist daher lediglich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'429.95 (Honorar Fr. 5'440.80, Barauslagen Fr. 535.--, Mehrwertsteuer Fr. 454.15) zuzusprechen.