b) Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'440.80 zuzüglich Barauslagen von Fr. 535.-- und einem Interessenwertzuschlag von Fr. 4'500.--, total einschliesslich Mehrwertsteuer von Fr. 11'271.95, geltend. Bezüglich des Interessenwertzuschlags gilt es jedoch zu beachten, dass dieser gemäss Art. 3 Abs. 2 der Honorarverordnung (HV) üblicherweise nur einmalig erhoben werden