6. Im vorliegenden Fall fällt auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR ausser Betracht. Wie bereits aus den vorstehenden Erwägungen hervorgegangen ist, bestand zum Zeitpunkt des Unfalls keine Alternative zu den verwendeten Holzpfosten. Den Teilnehmern war bewusst, dass bei zu geringem seitlichem Abstand zur Abschrankung die Gefahr des Einhängens bestand. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen.