Seite 13 — 16 Die Anlage entsprach dem damaligen Stand der Technik. Massnahmen, welche die Innenrails sicherer gemacht hätten, konnten keine nachgewiesen werden. Die damit verbundenen Gefahren gingen nicht über das mit dem Trabrennsport immanente Grundrisiko hinaus, dem sich jeder Teilnehmer bewusst und in eigener Selbstverantwortung aussetzt. Ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR ist daher zu verneinen.