cb) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich im vorliegenden Fall ein für den Trabrennsport typisches Grundrisiko verwirklicht hat, das jeder Teilnehmer in eigener Selbstverantwortung in Kauf nimmt. Von der Rennbahn selbst ging keine, die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr aus. Es hatte genügend Platz, um den erforderlichen Abstand zu den Rails einzuhalten.