Seite 12 — 16 insofern vorsichtiges Verhalten erwarten, als diese sich selbst auf offenbare und für ihn leicht vermeidbare Risiken achtet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 88 zu Art. 58). Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden im Zusammenhang der Haftbarkeit bei Sportunfällen zum Ausdruck gebracht, dass dem Gedanken der Selbstverantwortung als Schranke der Verkehrssicherungspflicht eine grosse Bedeutung zukommt. Risiken, die der jeweiligen Sportart inhärent sind, soll derjenige, der sich zur Ausübung dieses Sportes entschliesst, selber tragen (vgl. beispielsweise BGE 130 III 193).