Ein Abdrängen eines Gefährts gegen eine Abschrankung ist dabei ebenso denkbar wie auch die Gefahr, dass es zu Berührungen der Teilnehmer untereinander kommt. Dass solche Risiken bestehen, war den Fahrern zweifellos bewusst. Auch der Kläger selbst stellt dies nicht in Abrede, indem er ausführt, dass „solche Drängeleien an der Tagesordnung sind“. Nun kann es aber gerade nicht in der Verantwortung des Werkeigentümers liegen, sämtliche mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Vielmehr darf er von den Benützern nicht nur ein normales, sondern sogar ein