Massgebend ist nicht die Perfektion, sondern die Zweckbestimmung (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Band IV/1/3/1, Bern 2006, N. 84 zu Art. 58). Im vorliegenden Fall werden gewisse Gefahren erst durch die Ausübung des Sports mit den jeweiligen sportartspezifischen Risiken begründet. Dass insbesondere der Pferderennsport per se erhebliche Risiken mit sich bringt, ist offenkundig. Bei Trabrennen, wo keine abgetrennten Bahnen existieren, kann es immer wieder zu Gefahrensituationen kommen. Ein Abdrängen eines Gefährts gegen eine Abschrankung ist dabei ebenso denkbar wie auch die Gefahr, dass es zu Berührungen der Teilnehmer untereinander kommt.