ba) Die gänzliche Verhütung von Unfällen ist unerreichbar. Deshalb ist es auch nicht Zweck von Art. 58 OR, für jeden Unfall einen Haftpflichtigen zu bezeichnen. Denn die Tatsache allein, dass ein Werk in dem zu beurteilenden Fall zu einem Schaden geführt hat, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - noch kein Beweis seiner Mangelhaftigkeit. Insbesondere ist ein Werk nicht automatisch mangelhaft, wenn es nicht technische Vollkommenheit erreicht. Massgebend ist nicht die Perfektion, sondern die Zweckbestimmung (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Band IV/1/3/1, Bern 2006, N. 84 zu Art.