b) Der Kläger führt des Weiteren aus, C. könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden. Ihm sei von niemandem ein Verschulden am Unfall zur Last gelegt worden. Wenn das Verhalten der Beteiligten damit im Rahmen des Reglements gewesen sei und solche Drängeleien an der Tagesordnung seien, so treffe den Werkeigentümer eben die Verkehrssicherungspflicht und er habe mit baulichen Massnahmen dafür zu sorgen, dass jegliche Gefährdung der Rennteilnehmer durch sein Werk ausgeschlossen sei. Aufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, dass in Jahren mit viel Schnee jeweils eine Made vor die Rails gemacht worden sei, um das Einhängen der Kufe zu verhindern.