Die Tatsache allein, dass eine Gefahr des Einhängens besteht, lässt sodann noch keinen Schluss auf einen Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR zu. Auch die Tatsache, dass bereits vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall bauliche Veränderungen der Rails geprüft wurden, bildet keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Werkmangels. Anlässlich seiner Befragung verneinte der Zeuge M., dass diese Tests durchgeführt worden seien, weil die Verantwortlichen des Rennvereins die alten Holzrails als zu gefährlich erachtet hätten.