Diese Meinungsäusserung widerspricht einerseits der Ansicht der vorerwähnten fachkundigen Zeugen. Der Gutachter verfügte offenbar über keine konkreten Erfahrungen mit derartigen Rails. Er führte nämlich weiter aus, ihm sei keine Rennbahn bekannt, auf der eine ähnliche Abgrenzung vorhanden sei. Dies obwohl derartige Rails nachgewiesenermassen durchaus gebräuchlich sind. Die Tatsache allein, dass eine Gefahr des Einhängens besteht, lässt sodann noch keinen Schluss auf einen Werkmangel im Sinne von Art.