Damit steht fest, dass mit der Verwendung der Holzrails sämtliche Anforderungen, die gemäss Schweizerischem Trabrenn-Reglement an eine Trabrennbahn gestellt werden, erfüllt waren. Die Bahn wurde vor dem Rennen von H., Delegierter für die Traber gemeinsam mit einem Delegierten von Galopp Schweiz und I., Trabrennleitung, geprüft. Dabei wurden die Rails und die Bahnunterlage kontrolliert und - nach dem Aufstellen von Pylonen im Bereich des Eingangs zum P. - für regelkonform befunden (act. IV/2; act. IV/12; act. 3.5; act. IV/13, act. III/54). Das Reglement und die Kontrollen dienen unter anderem der Gewährung der Sicherheit.