Der Delegierte von F. kann Änderungen an der Bahn und den technischen Anlagen verlangen. Die Verantwortung bleibt allerdings in jedem Fall beim Rennverein (§ 59 Ziff. 1 Reglement). Gemäss § 61 muss jede Rennbahn durch ausreichende Markierungszeichen unmissverständlich abgegrenzt werden. Für alle Abgrenzungen ist die Verwendung von Metallstäben oder Metallstangen verboten. Weitere Vorschriften sind im Reglement nicht enthalten. Damit steht fest, dass mit der Verwendung der Holzrails sämtliche Anforderungen, die gemäss Schweizerischem Trabrenn-Reglement an eine Trabrennbahn gestellt werden, erfüllt waren.