aa) Beim fraglichen Pferdeanlass handelt es sich um ein von F. genehmigtes Rennen. Ein Verein, der von F. genehmigte Trabrennen durchführt, untersteht dem Trabrennreglement F. vom 7. Mai 1990 mit nachfolgenden Revisionen. Gemäss § 58 Ziff. 3 dieses Reglements ist Bau, Unterhalt und Pflege der Rennbahn wie auch Organisation und Durchführung der Pferderennen Sache des veranstaltenden Vereins. Jede Rennbahn muss vor jedem Renntag bis spätestens zwei Stunden vor dem ersten Rennen durch einen Delegierten des Vorstandes von F. kontrolliert werden. Der Delegierte von F. kann Änderungen an der Bahn und den technischen Anlagen verlangen.