Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels ist somit die Zweckbestimmung des Werkes, für welche Prüfung ein objektiver Massstab zur Anwendung gelangt, und die Zumutbarkeit der Beseitigung allfälliger Mängel unter dem Gesichtspunkt der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit. Die Verpflichtung des Eigentümers, ein mängelfreies Werk zu errichten und zu unterhalten, ist umso strenger zu beurteilen, je grössere Risiken das Werk mit sich bringt und je kostengünstiger Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4C.386/2004 vom 2. März 2005, E. 2.1;