Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels ist somit die Zweckbestimmung des Werkes, für welche Prüfung ein objektiver Massstab zur Anwendung gelangt, und die Zumutbarkeit der Beseitigung allfälliger Mängel unter dem Gesichtspunkt der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit.