Die Vorinstanz bejahte den Werkcharakter der Rennbahn mit der Begründung, dass deren Innenabschrankung aus Holzpfosten bestehe, welche senkrecht ins Eis gebohrt und festgefroren seien, wodurch eine feste Verbindung mit der Eisschicht des A.er Sees bestehe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von den Parteien nicht bestritten. Es gilt daher im Folgenden lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz, wie der Berufungskläger geltend macht, zu Unrecht das Vorliegen eines Werkmangels verneint hat.