4. Vorliegend ist umstritten, ob der Berufungskläger die Berufungsbeklagte aus der Werkeigentümerhaftpflicht (Art. 58 OR) in Anspruch nehmen kann. Unter Werken im Sinne der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 OR sind Gebäude oder andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei des direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind (BGE 130 III 736 E. 1.1 S. 740). Die Vorinstanz bejahte den Werkcharakter der Rennbahn mit der Begründung, dass deren Innenabschrankung aus Holzpfosten bestehe, welche senkrecht ins Eis gebohrt und festgefroren seien, wodurch eine feste Verbindung mit der Eisschicht des A.er Sees bestehe.