Somit kann sie sich bereits aus diesem Grund nicht auf die genannte Haftungsausschlussklausel berufen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Wegbedingung der Haftung sowie der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen auf Trabrennen näher einzugehen.