b) Die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Haftungsausschlussklausel findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen für Galopprennen in der Schweiz 2007 (vgl. BB act. 11). Der vorliegend zu beurteilende Unfall ereignete sich jedoch bereits im Februar 2002. Dass bereits zu jenem Zeitpunkt eine gleichlautende Bestimmung in Kraft war, wird seitens der Berufungsbeklagten nicht nachgewiesen. Somit kann sie sich bereits aus diesem Grund nicht auf die genannte Haftungsausschlussklausel berufen.