Seite 7 — 16 erhoben wird. Was nicht zugestanden wird, gilt als bestritten. Die von einer Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen müssen demgegenüber nicht bewiesen werden (Art. 156 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Vorliegen einer gültigen Haftungsausschlussklausel zwar nicht ausdrücklich bestritten, jedoch auch zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Nach der vorstehend beschriebenen Praxis gilt der von der Berufungsbeklagten behauptete Haftungsausschluss damit als bestritten.