a) Gemäss der in Art. 118 ZPO statuierten Verhandlungsmaxime ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Nach Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit wird gleichzeitig die Frage der Beweislastverteilung geregelt (BGE 105 II 144). Rechtserzeugende, rechtsbegründende Tatsachen hat zu beweisen, wer im Prozess ein Recht oder ein Rechtsverhältnis geltend macht, während der Beweis rechtshindernder und rechtsaufhebender Tatsachen demjenigen obliegt, der sie behauptet (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, N 34 ff.