Von Seiten der Gegenpartei sei denn auch nie bestritten worden, dass für die Teilnahme an Pferderennen in der Schweiz ein, selbstverständlich durch die Bestimmungen des OR eingeschränkter, Haftungsausschluss gelte. Gemäss Wortlaut sei daher entgegen der Begründung im angefochtenen Entscheid eine Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer getroffen worden. Auch wenn die Formulierung vom Sportverband stamme, habe sich der Teilnehmer mit der Abgabe seiner Anmeldung dieser Regelung unterzogen.